Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 28
§ 28 – Zusatzqualifikationen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: Systemintegration, normal normal Prozessintegration, normal normal Additive Fertigungsverfahren und normal normal IT-gestützte Anlagenänderung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Ausbildung kann über das Berufsbild hinaus zusätzliche Qualifikationen umfassen.
- Mögliche Zusatzqualifikationen sind Systemintegration und Prozessintegration.
- Auch additive Fertigungsverfahren können Teil der Ausbildung sein.
- IT-gestützte Anlagenänderungen sind ebenfalls als Zusatzqualifikation möglich.
- Diese Vereinbarungen sind im Ausbildungsrahmen festgelegt.