Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 28

§ 28 – Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: Systemintegration, normal normal Prozessintegration, normal normal Additive Fertigungsverfahren und normal normal IT-gestützte Anlagenänderung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Ausbildung kann über das Berufsbild hinaus zusätzliche Qualifikationen umfassen.
  • Mögliche Zusatzqualifikationen sind Systemintegration und Prozessintegration.
  • Auch additive Fertigungsverfahren können Teil der Ausbildung sein.
  • IT-gestützte Anlagenänderungen sind ebenfalls als Zusatzqualifikation möglich.
  • Diese Vereinbarungen sind im Ausbildungsrahmen festgelegt.